Aufgrund wiederholter Nachfragen seitens von Einsatzkräften der Polizei, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr werden nachfolgende Informationen bereitgestellt.
Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit einer Fortbildung.
- Informationsmaterial für Angehörige bzw. Hinterbliebene
- Der Initiator des Portals ist als niedergelassener Facharzt gesetzlich zur Leichenschau verpflichtet.
- vgl. Gesetz zur Ärztlichen Leichenschau: BestG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
- Diese Verpflichtung betrifft jeden niedergelassenen Arzt gleichermaßen. Jedoch stellen sich viele Kollegen nicht bevorzugt für Leichenschauen zur Verfügung.
- mögliche Gründe hierfür werden auf der Seite mit Informationen für Ärztinnen und Ärzte erörtert.
- Ein Arzt im Notfalldienst ist grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet.
- „Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist […], kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken […]“ (vgl. BestG Art. 2 Abs. 2 Satz 2)
- Das Gesetz verpflichtet einen Arzt im Notfalldienst somit lediglich zur Ausstellung einer „vorläufigen Todesbescheinigung“. Und es ist auch Praxis, dass dies so gehandhabt wird.
- Zur Höhe der Kosten
- Die Abrechnung der Leichenschau erfolgt nach GOÄ.
- Zum 01.01.2020 trat eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte hinsichtlich Leichenschau in Kraft.
- Somit sollten bundesweit die Kosten der Leichenschau nach den selben Kriterien abgerechnet werden.
- Dabei sollte es keine Rolle spielen, welcher Arzt die Leichenschau durchführt.
- vgl. die Seiten zum Thema „Kosten der Leichenschau„
- vgl. aktuell gültige Version der GOÄ
- Zur Übernahme der Kosten
- Die Leichenschau ist üblicherweise keine Leistung der Krankenkasse.
- Die Leichenschaukosten sind den Bestattungskosten zuzuordnen. (vgl. BestG Art. 4)
- BestG Art. 15 definiert die Bestattungspflichtigen – und somit Kostentragungspflichtigen (einschl. Leichenschau):
- der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; […]
- die Personenberechtigten,
- (der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat) .
- vgl. BestV §15 (Bestattungspflichtige)
- Oftmals gibt es keine Angehörigen. Dann kümmert sich die Gemeinde oder das Landratsamt um die Bestattung. Dann werden die Bestattungskosten (einschl. Leichenschau) ohnehin von jenen getragen.