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Informationen für Einsatzkräfte

Aufgrund wiederholter Nachfragen seitens von Einsatzkräften der Polizei, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr werden nachfolgende Informationen bereitgestellt.

Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit einer Fortbildung.

  1. Informationsmaterial für Angehörige bzw. Hinterbliebene
  2. Der Initiator des Portals ist als niedergelassener Facharzt gesetzlich zur Leichenschau verpflichtet.
  3. Diese Verpflichtung betrifft jeden niedergelassenen Arzt gleichermaßen. Jedoch stellen sich viele Kollegen nicht bevorzugt für Leichenschauen zur Verfügung.
  4. Ein Arzt im Notfalldienst ist grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. 
    • „Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist […], kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken […]“ (vgl. BestG Art. 2 Abs. 2 Satz 2)
    • Das Gesetz verpflichtet einen Arzt im Notfalldienst somit lediglich zur Ausstellung einer „vorläufigen Todesbescheinigung“. Und es ist auch Praxis, dass dies so gehandhabt wird.
  5. Zur Höhe der Kosten
    • Die Abrechnung der Leichenschau erfolgt nach GOÄ.
    • Zum 01.01.2020 trat eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte hinsichtlich Leichenschau in Kraft.
    • Somit sollten bundesweit die Kosten der Leichenschau nach den selben Kriterien abgerechnet werden.
    • Dabei sollte es keine Rolle spielen, welcher Arzt die Leichenschau durchführt.
    • vgl. die Seiten zum Thema „Kosten der Leichenschau
    • vgl. aktuell gültige Version der GOÄ
  6. Zur Übernahme der Kosten
    • Die Leichenschau ist üblicherweise keine Leistung der Krankenkasse.
    • Die Leichenschaukosten sind den Bestattungskosten zuzuordnen. (vgl. BestG Art. 4)
    • BestG Art. 15 definiert die Bestattungspflichtigen – und somit Kostentragungspflichtigen (einschl. Leichenschau):
      • der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; […]
      • die Personenberechtigten,
      • (der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat) .
      • vgl. BestV §15 (Bestattungspflichtige)
    • Oftmals gibt es keine Angehörigen. Dann kümmert sich die Gemeinde oder das Landratsamt um die Bestattung. Dann werden die Bestattungskosten (einschl. Leichenschau) ohnehin von jenen getragen.
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