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ÄrztInnen: Wir helfen bei Leichenschauanforderung zur ungünstigsten Zeit.

Die Verpflichtung zur Leichenschau stellt niedergelassene Ärztinnen und Ärzte immer wieder vor Herausforderungen. Sie müssen im Einzelfall teils die volle Praxis verlassen um eine Leichenschau durchzuführen. Andererseits entsteht Unmut bei den Angehörigen, wenn Sie unzählige Stunden auf das Eintreffen der Kollegin oder des Kollegen warten müssen. Denn: ohne Todesbescheinigung darf auch das Bestattungsunternehmen noch nicht tätig werden.

Seien Sie vorbereitet. Informationsblätter für Angehörige anfordern.

 

Gesetzliche Grundlage

Das Bayerische Bestattungsgesetz (BestG) verpflichtet ärztliche Kolleginnen und Kollegen zur Leichenschau, die in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen sind (Art. 2 BestG).

Die Leichenschau ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen (§1 Abs. 1 Satz 1 BestV)

Alltägliche Probleme

  • Volles Wartezimmer, ungeduldige Patienten.
  • Hoher Kostendruck (Praxismiete, Personal, etc.)
  • Unerledigte Dokumentation.
  • Zeitgleiche Fortbildungsveranstaltung.
  • Zu kurze Mittagspause, abendliche Überstunden.
  • Terminliche Überschneidungen.
  • Private Verpflichtungen.
  • Arbeitsfreie Tage, verlängertes Wochenende oder Urlaub.

Wir helfen Ihnen.

Wir stehen kurzfristig zur Verfügung und übernehmen die Leichenschau für Sie. Wir vertreten Sie kompetent und einfühlsam. Und Sie werden Ihrer Verpflichtung zur Leichenschau gerecht.

Arzttermin
Volle Praxis, terminliche Überschneidung.

Anamnese: telefonisch oder per Fax

Natürlich wären Angaben zu Vorerkrankungen, Medikation, Krankenhausaufenthalten und kürzlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Verstorbenen sehr nützlich. Daher bitten wir Sie höflichst, uns diese zur Verfügung zu stellen.

Das Bestattungsgesetz sieht für den Arzt, der die Leichenschau vornimmt, ein Auskunftsrecht vor. Sie sind somit berechtigt, entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen (Art. 3 Abs. 2 BestG).

Somit ist der häufig vorgebrachte Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht unbegründet.

Kosten

Unser Angebot ist für Sie als Kollegin/Kollege natürlich kostenfrei. Wir verrechnen entsprechend der gültigen GOÄ mit den Hinterbliebenen.

Beachten Sie daher bitte auch unsere Informationen zu Kosten der Leichenschau.